Die BEMA-Nr. 89 kann abgerechnet werden, wenn grobe Artikulations- und Okklusionsstörungen vor der Eingliederung von Prothesen und Brücken beseitigt werden.
Eine routinemäßige Abrechnung der Beseitigung grober Artikulations- und Okklusionsstörungen widerspricht dem Wirtschaftlichkeitsgebot der gesetzlichen Krankenversicherung.
Gründe für Artikulations- und Okklusionsstörungen können sein:
- Falschstand der Zähne (Kippungen, Drehungen, Wanderungen, u. v. m.)
- Frühkontakte mit Füllungen, Kronen oder festsitzendem Zahnersatz (Brückenpfeiler, Brückenglieder, Schienen)
- falsche Bisslagen in horizontaler oder vertikaler Relation (Bisslage und Bisshöhe).
Die Beantragung und Abrechnung der BEMA-Nr. 89 erfolgt immer auf dem Heil- und Kostenplan. Durch den Hinweis in der Abrechnungsbestimmung „Die Nr. 89 kann nur einmal je Heil- und Kostenplan abgerechnet werden“ wird ausgedrückt, dass die BEMA-Nr. 89 nur einmal je Behandlungsfall abgerechnet werden kann.
Beseitigung von groben Artikulations- und Okklusionsstörungen an herausnehmbaren Zahnersatz
Zum Artikulationsausgleich durch Einschleifen von Prothesenzähnen bzw. abnehmbaren Kronen und Brücken ist die BEMA-Nr. 106 (Beseitigung scharfer Zahnkanten oder störender Prothesenränder o. Ä.) einmal je Kiefer abrechenbar.
Es ist jedoch zu beachten, dass für denselben Kiefer die BEMA-Nr. 106 neben der Nr. 89 in derselben Sitzung nicht abrechenbar ist (siehe Abrechnungsbestimmung 1 zu BEMA-Nr. 106).
Somit ist das Einschleifen abnehmbarer Prothesen, Kronen und Brücken, welches gleichzeitig, d. h. in derselben Sitzung mit dem Einschleifen natürlicher Zähne oder festsitzendem Zahnersatz erfolgt, mit der Abrechnung der BEMA-Nr. 89 abgegolten.
Beseitigung von groben Artikulations- und Okklusionsstörungen im Zusammenhang mit Reparaturen
Muss eine abnehmbare Prothese wiederhergestellt und/oder erweitert werden, kann die BEMA-Nr. 89 dann abgerechnet werden, wenn in diesem Zusammenhang grobe Artikulations- und Okklusionsstörungen vor der Wiedereingliederung der Prothese beseitigt werden müssen.
In der Regel erfolgt diese Leistung in einem solchen Fall als vorbereitende Maßnahme vor der Abformung.